Keine offizielle Mindeststudienzeit
Bisher lief es so ab: Wer sein Studium in der von der Universität vorgegebenen Mindeststudienzeit abschließt, der bekommt einen Teilerlass der Schulden beim BAföG-Amt. Okay, klingt gut. Problematisch war dies bisher allerdings für all diejenigen, deren Studiengang bzw. Fach keine offizielle Mindeststudiendauer hat. In diesen Fällen konnte bisher kein Anspruch auf einen Schuldenerlass geltend gemacht machen — entsprechend musste die volle Summe gezahlt werden. Ha! Bis jetzt. Denn das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig ändert dies nun.
Hochschulkarte
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Schuldenerlass um bis zu 2560 Euro
Studierende hatten bei dem Gericht Klage eingereicht. Grund: Obwohl es keine offizielle Frist für die Beendigung des Studiums gab, hatten sie alle Kurse so schnell wie möglich absolviert und ihr Studium in kürzester Zeit beendet. Sie waren also so schnell, wie es die Studien- und Prüfungsordnung zuließ. Ihnen stünde somit, wie den anderen Studierenden, auch ein Teilerlass zu, so die Meinung der Kläger. Und die Meinung der Richter. Denn diese gaben den Studierenden recht. Konsequenz: Den klagenden ehemaligen Studis werden nun bis zu 2560 Euro ihrer Schulden erlassen #congratulations.
Bist auch du betroffen?
Doch von dem Urteil profitieren nicht nur die Kläger, sondern möglicherweise auch viele andere BAföG-Empfänger bis 2012. Einen Schuldenerlass fordern kann der- bzw. diejenige, der sein Studium vor Ende des Jahres 2012 abgeschlossen hat. Wieso bis 2012? Weil die Aufforderung zur BAföG-Rückzahlung erst fünf Jahre nach dem Ende der Förderhöchstdauer erfolgt. Zudem ist wichtig, dass bisher keine Rückzahlung an das BAföG-Amt erfolgt ist. Nur diejenigen, die bisher keinen Feststellungsbescheid über die Rückerstattungshöhe ihrer Schulden haben, können eine Minderung beantragen. Nach Erhalt des Schreibens ist ein Monat Zeit, um Widerspruch einzulegen. Danach läuft die Frist ab und es muss der reguläre Schuldenbetrag gezahlt werden. Also: Besser schnell sein.