Das Urteil hat Auswirkungen auf andere Verfahren: Seit der Klage der Studentin hatten weitere ehemalige Studenten, aber auch Piloten gegen das Finanzamt geklagt. Sie sahen den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, da die Kosten der Zweitausbildung sehr wohl als Werbungskosten abgesetzt werden können. Dies gilt für die Erstausbildung nicht. Im Einkommensfall können deren Kosten in Höhe von maximal 6000 Euro lediglich als Sonderausgaben bei der Steuererklärung berücksichtigt werden.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht diese Vorschrift für rechtens erklärte, urteilte nun auch der Bundesfinanzhof gegen die ehemalige Studentin aus Nordrhein-Westfalen. Damit wurden auch die übrigen Gerichtsverfahren eingestellt. Traurig für die Klägerin: Der Bundesfinanzhof wollte zunächst zu ihren Gunsten entscheiden, bevor das Bundesverfassungsgericht des Verfahren mit seinem Urteil kippte. Es bleibt allerdings dabei, dass das Abzugsverbot nur für Erststudium und -ausbildung gilt.
[PA]
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