Der Student der Christian-Albrechts-Universität Kiel hatte gemeint, die Aufsicht der Prüfungen erhalte durch die Video-Kamera einen Einblick in seine Räumlichkeiten. Dies verstoße gegen die Unverletzlichkeit seiner Wohnung. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein befand jedoch, dass es bei der Onlineüberwachung zu keinem Verstoß der Privatsphäre komme. Zurzeit sei die elektronische Aufsicht die einzige Möglichkeit, eine Prüfung durchzuführen, ohne den Gleichheitsgrundsatz zu verletzen, so das Gericht. Zudem hatten die Kieler Studenten im Voraus die Möglichkeit, sich anstelle einer Prüfung mit Videoaufsicht für eine Präsenzprüfung zu entscheiden.
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Die zweite Klage war von einem Jurastudenten der Fernuniversität Hagen eingereicht worden. Er wollte verhindern, dass bei einer zukünftigen Onlineprüfung Ton- und Videoaufnahmen von der Hochschule gespeichert werden dürfen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen teilte dazu mit, dass die Datenverarbeitung für die Wahrnehmung von Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen, erlaubt sei. Dies treffe bei offiziellen Hochschulprüfungen zu. Nach Ansicht des Gerichts kommt es beim Speichern von Kamerabild und Mikrofonaufnahmen nicht zu einem Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
[PA]
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