Baden-Württemberg hatte beschlossen, in der Corona-Pandemie die Alarmstufe II wegen der Omikron vorerst bis mindestens zum Februar beizubehalten - unabhängig von den Krankenhauseinweisungen. Das Bundesland hatte vor Gericht damit argumentiert, dass wegen der vielen Neuinfektionen auch beim medizinischen Personal die Gefährdung der öffentlichen Gesundheitsversorgung zunehme. Der VGH war anderer Meinung: Eine Vorschrift, die ausdrücklich unabhängig von der Hospitalisierungsinzidenz solche Zugangsbeschränkungen vorgebe, stehe mit den gesetzlichen Vorgaben nicht in Einklang, teilte das Gericht mit. "Erhebliche Grundrechtsbeschränkungen" könnten nicht abgekoppelt von dieser Inzidenz angeordnet werden. Die Regel bedeute einen gravierenden Eingriff in das Grundrecht der Betroffenen auf Berufsausbildungsfreiheit.
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