1. Was ist ein "Minijob"?
Ganz am Anfang gilt es erstmal zu klären, was überhaupt unter dem Begriff "Minijob" verstanden wird. Damit ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung gemeint, in der maximal ein Einkommen von 450 Euro monatlich erworben werden darf. Dabei ist egal, ob du diese 450 Euro durch ein, zwei oder zwölf Minijobs erreichst. Zudem gilt, dass der Brutto- exakt dem Netto-Verdienst entspricht, da keine Sozialabgaben gezahlt werden müssen. Du kannst dich auch von der Einzahlung in die Rentenkasse befreien lassen.
2. Und was ist eine "kurzfristige Beschäftigung"?
Im Gegensatz zum Minijob gilt bei der kurzfristigen Beschäftigung, dass du innerhalb eines Kalenderjahres lediglich drei Monate oder 70 Arbeitstage lang eine Tätigkeit ausübst. Der Unterschied liegt also in der Beschäftigungsdauer. Kurzfristige Beschäftigungen sind vor allem für Studierende relevant, die gern nur in den Semesterferien arbeiten möchten. Wichtig ist - im Gegensatz zum 450-Euro-Job - dass die Tätigkeit nicht regelmäßig ausgeübt werden darf.
3. Immer Arbeitsvertrag einfordern!
Egal ob Hunde-Gassi-Geh-Service oder Kellnern — fordere immer einen Arbeitsvertrag, in dem alle Details deiner Beschäftigung festgehalten sind. Darin sollte z.B. geregelt sein, wie deine Arbeitszeit ist, welche Arbeiten von dir gefordert werden dürfen sowie die Urlaubs- und Kündigungsregelung. Auch in der Probezeit sollte es einen Vertrag geben. Auf diesen kannst du dich dann bei Problemen berufen. Zudem brauchst du einen Arbeitsvertrag, wenn du nebenbei BAföG bekommst — den musst du beim Amt nämlich einreichen.
4. Der Mindestlohn
In den meisten Branchen wurde ein gesetzlicher Mindestlohn von 9,19 Euro pro Stunde beschlossen. Dieser gilt auch für Studierende. Es gibt aber Menschen, denen weniger gezahlt werden darf — dazu zählen z.B. Auszubildende, Pflichtpraktikanten, Freiberufler, Kangzeitarbeitslose, Selbständige, Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Ausbildung sowie ehrenamtliche Mitarbeiter.
5. Wer muss Abgaben zahlen?
Eine Menge des Gehaltes geht für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung drauf. Aber Glück gehabt! Diese Abgaben muss man als Minijobber grundsätzlich nicht zahlen.
6. Die Einkommenssteuer
Steuern musst du zahlen, sofern du im Jahr mehr als den Grundfreibetrag von 8.652 Euro verdienst. Wenn in einem Ausnahmefall doch mal Steuern abgezogen werden sollten, kannst du dieses Geld später durch eine Einkommenssteuererklärung (klingt gruseliger als es ist) zurückfordern. Wenn du bereits dein zweites Studium begonnen hast — oder dich im Masterstudium befindest — kannst du zusätzlich Werbungskosten anhand von Quittungen beim Finanzamt einreichen. Das sind z.B. Bücher, Pendlerkosten oder ein neuer Laptop zum Lernen.
7. Die Lohnsteuerkarte
Während deine Eltern während ihres Studiums wahrscheinlich noch eine Lohnsteuerkarte aus Papier einreichen mussten, funktioniert das ganze heutzutage elektronisch und nennt sich "Elster". Dein Arbeitgeber braucht deine elektronische Lohnsteuerkarte bzw. deine Steuernummer, da auf dieser festgehalten sind, welcher Steuerklasse du angehörst und ob du Kirchensteuer zahlst. Aber Achtung: Solltest du nur einen 450-Euro-Job haben, wirst du mit der Lohnsteuer in der Regel nicht in Berührung kommen.
8. Bleibe ich familienversichert?
Ja — vorausgesetzt, du arbeitet nicht mehr als 20 Stunden pro Woche und verdienst pro Monat weniger als 445 Euro bzw. 450 Euro im Minijob. Um familienversichert zu bleiben, musst du zudem unter 25 Jahre alt sein. Wer sich aufgrund dieser Kriterien selbst versichern muss, weil er z.B. mehr verdient, muss sich pro Monat zum gesetzlich festgelegten Studierendentarif von 70,87 Euro pro Monat selbst versichern.
9. Hundertzweiundachtzig-Tage-Regel — äh, was?
Die Hunderzweiundachtzig-Tage-Regel besagt, dass Studierende im Jahr lediglich 182 Tage lang in Vollzeit beschäftigt werden dürfen. Wer mehr arbeitet, verliert bei der Krankenkasse den Studentenstatus. Aber Achtung: Pflichtpraktika werden nicht geltend gemacht.
10. Nebenjob & Kindergeld
Das Kindergeld ist seit 2012 unabhängig vom Verdienst des Nebenjobs. Es zählt nur, dass du unter 25 Jahre alt bist. Zum Problem werden allerdings Vollzeitjobs: Wer in Vollzeit angestellt ist, bekommt kein Kindergeld mehr, auch wenn er unter 25 ist. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass Kinder, die bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein Studium haben, nur dann Kindergeld bekommen, wenn der Nebenjob nicht "schädlich" ist, d.h. wenn pro Woche nicht mehr als 20 Stunden gearbeitet wird. "Unschädlich" sind generell kurzfristige Beschäftigungen und Minijobs.
Hochschulkarte
Hochschulkarte
11. Nebenjob & BAföG.
Grundsätzlich gilt, dass dein erworbenes Einkommen Auswirkungen auf dein BAföG hat. Bleibst du jedoch unter einem jährlichen Verdienst von 5.400 Euro, d.h. 450 Euro pro Monat, musst du von deinem BAföG nichts abgeben. Zudem wichtig: BAföG bekommst du auch dann nicht mehr, wenn du mehr als 20 Stunden die Woche jobbst.
12. Darf ich mich selbständig machen?
Natürlich darfst du auch schon während des Studiums dein eigener Boss sein und dich selbständig machen. Hier gilt aber: Du darfst die Einkommensgrenze nicht überschreiten. Sonst gilt du bei der Krankenkasse nicht mehr als Student und muss dich selbst versichern.
13. Nebenjob & Waisenrente
Die Regelung von Waisenrente und Nebenjob variiert bis heute zwischen den alten und neuen Bundesländern: In den neuen Bundesländern darfst du neben der Waisenrente zusätzlich 464,46 Euro verdienen — in den alten Bundesländern sind es 503,54 Euro. Solltest du mehr verdienen, werden stolze 40 Prozent des Einkommens abgezogen.
14. Was gilt beim Praktikum?
Wer keinen Minijob, sondern ein Praktikum anfangen will, sollte sich über einige Fakten im Klaren sein. So gilt auch für freiwillige Praktika über drei Monaten Dauer die Mindestlohnzahlung. Wer mehr als drei Monate ein Praktikum macht, welches nicht von der Uni vorgeschrieben ist, der muss die gleichen Abgaben leisten wie jemand, der einen Nebenjob ausübt. Achtung bei Pflichtpraktika! Hier muss der Arbeitgeber keinen Mindestlohn zahlen.
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