Digitalisierung
BAföG-Antrag jetzt per App möglich
In Hamburg können Studierende ihre Anträge und Unterlagen für das BAföG ab sofort per App übermitteln.
published: 13.01.2021
Teilzeitstudenten können einen Anspruch auf Hartz IV haben. Dies hat das Hessische Landessozialgericht in einem Eilverfahren am 12. Januar 2021 entschieden. Ein Teilzeitstudium nehme die Arbeitskraft nicht voll in Anspruch und sei deswegen "nicht-förderungsfähig", sodass Teilzeitstudierende keine BAföG-Leistungen erhalten. Damit sei der gesetzliche Ausschluss bei Hartz-IV-Leistungen in diesen Fällen nicht länger zutreffend, so das Gericht.
Zu dem Eilverfahren und dem daraus folgendem Urteil war es durch die Klage eines Teilzeitstudenten gekommen, dem sowohl die BAföG- als auch Hartz-IV-Leistungen versagt wurden. Dem 42-jährigem Mann hatte die Universität Gießen zuvor ein Teilzeitstudium auf Grund seiner chronischen Erkrankung an Epilepsie erlaubt. Nach einem Studienabbruch und Fachrichtungswechsel wurde sein BAföG-Antrag 2020 abgelehnt. Auch den darauf folgenden Antrag auf Arbeitslosengeld II lehnte das Jobcenter ab.
Gesetzliche Bestimmungen besagen, dass Studierende, Auszubildende und Schüler keinen Anspruch auf Hartz IV haben. Das ist der Fall, wenn ihre Ausbildung "dem Grunde nach" mit BAföG-Leistungen förderungsfähig ist. Bei einem Teilzeitstudium werde die Arbeitskraft des Studierenden vom Studium nicht voll in Anspruch genommen und BAföG-Leistungen erhalte er nicht, somit greife der Ausschluss nicht länger, entschied nun das Gericht. Teilzeitstudien werden in der Regel bei behinderungsbedingten Einschränkungen, einer Teilzeitbeschäftigung, der Erziehung eines Kindes und der Pflege naher Angehörigen erlaubt.
Als Folge des Beschlusses verurteilte das Hessische Landessozialgericht das Jobcenter per einstweiliger Anordnung dazu, dem Studenten die Zahlung des Arbeitslosengeldes II zu gewähren. Hartz-IV-Leistungen sind nun nun auch in anderen Fällen für Teilzeitstudierende nicht länger ausgeschlossen.
[PA]
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